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BGH, 15.07.1964 - 2 StR 252/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56
Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des …
Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 2 StR 252/64
Ein möglicher Schluß, zu dem der Tatrichter bei Beurteilung des Beweisergebnisses gelangt, ist aber mit der Revision nicht angreifbar, wie der Senat in BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56] des näheren ausgeführt hat. - BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52
Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt', …
Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 2 StR 252/64
Sich damit auseinanderzusetzen, daß das Opfer der Körperverletzung und das Opfer des versuchten Raubes nicht identisch waren, bestand für die Jugendkammer angesichts der von ihr getroffenen Feststellungen kein Anlaß; denn hiernach diente der tätliche Angriff des Angeklagten Friedhelm R. auf den Ehemann K. dazu, diesen auszuschalten und dadurch die Wegnahme der Ledertasche der Ehefrau durch Hans-Jürgen R. zu ermöglichen (vgl. im übrigen hierzu RGSt 67, 183, 186; 69, 327, 330; auch BGHSt 4, 210). - BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines …
Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 2 StR 252/64
Infolgedessen ist der Tatrichter, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß die Einlassung des Angeklagten nicht oder zumindest teilweise nicht der Wahrheit entspricht, nicht gehindert, hieraus Schlüsse darauf zu ziehen, wie der Angeklagte innerlich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand, soweit sich dabei Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 1, 105). - RG, 31.03.1933 - I 254/33
1. Kann eine durch Schläge auf den Kopf eines Schlafenden bewirkte sofortige …
Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 2 StR 252/64
Sich damit auseinanderzusetzen, daß das Opfer der Körperverletzung und das Opfer des versuchten Raubes nicht identisch waren, bestand für die Jugendkammer angesichts der von ihr getroffenen Feststellungen kein Anlaß; denn hiernach diente der tätliche Angriff des Angeklagten Friedhelm R. auf den Ehemann K. dazu, diesen auszuschalten und dadurch die Wegnahme der Ledertasche der Ehefrau durch Hans-Jürgen R. zu ermöglichen (vgl. im übrigen hierzu RGSt 67, 183, 186; 69, 327, 330; auch BGHSt 4, 210).